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Die Schuldfrage

Das Bekenntnis am Unfallort, man „sei schuld an dem Unfall und die Versicherung werde den Schaden übernehmen“ verpflichtet rechtlich zu nichts. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az. I-1 U 246/07). Das mündliche Schuldanerkenntnis am Unfallort spiele allenfalls in der Beweiskette eine Rolle als Indiz.

In dem konkreten Fall hatte ein 77-jähriger Mann noch an der Unfallstelle seine Schuld eingeräumt und angekündigt, dass seine Versicherung den Schaden sofort übernehmen werde. Auf einem Zettel, auf dem er an Ort und Stelle seine Adresse notierte, bezeichnete er sich selbst als „Verursacher“.

Ein Unfallopfer könne aber die Schuldfrage nicht objektiv beurteilen, daher blieben solche Bekenntnisse ohne Folgen. Die Versicherung des 77-jährigen hatte nach Erstellung eines Gutachtens auch nicht gezahlt, weil der Unfallgegner einen viel zu geringen Abstand gehabt hatte. Der 77-jährige hätte an der Unfallstelle „weder die Zeit, noch die Möglichkeit gehabt, die Schuldfrage zu beurteilen“, entschied das OLG. Zudem habe er gar nicht das Recht, „ohne vorherige Zustimmung seiner Haftpflichtversicherung einen möglichen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen“. So musste dessen Versicherung schließlich nur ein Drittel des Schadens begleichen.

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