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Teilen Sie uns Ihr Anliegen kurz mit – ganz gleich, ob es um einen Unfallschaden, eine Bewertung oder einen Klassiker geht. Wir melden uns zeitnah mit allen wichtigen Informationen und den nächsten Schritten – klar, persönlich und zuverlässig.
Technische Gutachten
Bei technischen Gutachten geht es in der Regel um Ursache und Wirkung, genauer: Es geht darum, für teure Schäden zum Beispiel an Motor, Getriebe, Fahrwerk oder elektrischen Komponenten eines Fahrzeugs die Ursache zu ermitteln. Hier braucht es Experten, die mit viel Erfahrung und Sachverstand auch den kleinsten Spuren nachgehen. Denn kapitale Schäden haben oft winzige Ursachen. Unsere Sachverständigen finden heraus, ob der Getriebeschaden bei 180 km/h auf der Autobahn auf einen Schaltfehler des Fahrers oder auf ein unsachgemäß repariertes Getriebe zurückzuführen ist. Ist das abgerissene Pleuel bei einem getunten Fahrzeug die Folge von Überbeanspruchung oder von falsch eingebauten Lagerschalen seitens des Tuners? Oder ist für ein Bremsversagen und den darauf folgenden Auffahrunfall die unsachgemäße Wartung durch eine Werkstatt verantwortlich?
WER BEAUFTRAGT TECHNISCHE GUTACHTEN ?
Im Prinzip soll ein technisches Gutachten Verantwortlichkeiten klären. Insofern bearbeitet das Sachverständigenbüro Nordbeck sowohl technische Gutachten, die von Werkstätten, Tunern oder dem Kfz.-Handel beauftragt werden als auch jene von Menschen, deren teures Fahrzeug aus ungeklärter Ursache einen – mitunter kapitalen – Schaden aufweist. Immer dann, wenn unklar ist, wer für einen Schaden verantwortlich ist und entsprechend für Schadenersatz zu sorgen hat, empfiehlt es sich, unsere Experten hinzuzuziehen.
WANN DARF ICH EIN TECHNISCHES GUTACHTEN BEAUFTRAGEN?
Zunächst sollte geklärt sein, ob eine Schadenregulierung nicht auf einvernehmlichem Wege vorgenommen werden kann. Gibt es eine Herstellergarantie oder besteht eine Sachmängelhaftung des Verkäufers? Einen Anspruchsgegner sollten Sie in jedem Fall schriftlich informieren und zu einer Besichtigung einladen, um ihm die Chance zur Mitwirkung zu geben. Aber Vorsicht bei spontanen Reparaturversuchen! Wenn Sie als Besitzer des beschädigten Fahrzeugs eigene Reparaturversuche unternehmen oder das Fahrzeug in einer fremden Werkstatt reparieren lassen, wird eine Beweissicherung im Zweifel unmöglich. Und wenn Sie als Werkstatt selbst ganz kulant den Schaden Ihres Kunden zu beheben versuchen, könnte man Ihnen Beweisvereitelung vorwerfen, obwohl Sie es gut meinen. Also gerade wenn absehbar ist, dass der Schaden erheblich und damit teuer ist, sollte im Interesse aller Beteiligten ein technisches Gutachten klären, wer dafür haftet.
WER ZAHLT DAS TECHNISCHE GUTACHTEN?
Grundsätzlich gilt, dass es sich bei hochpreisigen Fahrzeugen meist lohnt, vor Beginn eines wie auch immer gearteten Reparaturversuchs ein technisches Gutachten in Auftrag zu geben. Dadurch werden unabhängig, transparent und nachvollziehbar Verantwortlichkeiten geklärt und, falls die Reparaturkosten den Zeitwert überschreiten, unnötige Kosten vermieden. Die Kosten für ein solches technisches Gutachten sind abhängig von dem Aufwand, den unsere Sachverständigen betreiben müssen, um dem Fehler auf die Spur zu kommen und „den Täter zu überführen“. Im Prinzip gibt es für die Beauftragung drei Szenarien:
- Sie beauftragen selbst einen Sachverständigen.
- Sie zahlen zunächst selbst.
- Vorteil: Sie sind unabhängig und können das Gutachten später für Verhandlungen oder rechtliche Schritte verwenden.
Nachträglich kann die Kostenübernahme erfolgen, wenn:
- ein Hersteller- oder Händlerfehler festgestellt wird
- die Versicherung einspringt
- ein Gericht oder eine Einigung die Kosten zuweist
- Hier zahlt in der Regel der Auftraggeber, also z. B. der Hersteller, die Werkstatt oder die Versicherung.
- Sollte das Ergebnis zu ihren Gunsten ausfallen, können sich die Auftraggeber mithilfe der Ergebnisse des Gutachtens von Schadenersatzansprüchen durch den Fahrzeugbesitzer freihalten.
- Das Gutachten wird im Rahmen eines Zivilprozesses erstellt.
- Die Kosten trägt zunächst der Besteller (häufig der Kläger). Die Kosten können aber im Urteil dem unterliegenden Teil auferlegt werden (§ 287 ZPO).